Inkassokosten kein ersatzfähiger Verzugsschaden

Ein Gläubiger verstößt gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein Inkassounternehmen beauftragt, anstatt die Forderung im Wege des kostengünstigeren Mahnverfahrens beizutreiben.Das hat das Amtsgericht Zossen in einem bereits mehrfach bundesweit veröffentlichten und viel beachteten Urteil vom 06.12.2006 (Az. 2 C 229/06) entschieden. Für Inkassounternehmen wird es in Zukunft schwieriger, vom Schuldner Inkassokosten erstattet zu bekommen.Das Urteil können Sie hier im Volltext herunterladen.
 
 
  Urteil des AG Zossen vom 06.12.2006
 
 
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