Schönheitsreparaturen im Gewerbemietrecht

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 08.10.2008 eine Entscheidung zu den Fristenregelungen bei der Vornahme von Schönheitsreparaturen im Gewerbemietrecht getroffen.
 
In Anlehnung an seine Rechtsprechung zum Wohnungsmietrecht kommt er zu dem Ergebnis, dass auch im Gewerberaummietrecht eine formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist, wenn der Mieter danach verpflichtet wäre, die Arbeiten in starren Fristen und unabhängig vom Erhaltungszustand der Mietsache durchzuführen.

Urteil vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 84/06 -
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