Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 23.01.2009 (AZ 10 K 1666/07 L) entschieden, dass die Aufwendungen für die Umrüstung eines Fahrzeugs von Benzin- auf Gasbetrieb die Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung erhöht, so dass der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil entsprechend höher zu versteuern habe. Das gilt auch dann, wenn die Umbaukosten vom Leasingunternehmen getragen werden und nur der Arbeitgeber von den niedrigeren Kraftstoffkosten profitiere. Denn nach Auffassung des Zehnten Senats des Finanzgerichts Münster lasse die vereinfachende und typisierende 1-%-Regelung es nicht zu, im Einzelfall individuelle Ausstattungsmerkmale unberücksichtigt zu lassen; maßgeblich sei nur der objektive Wert des Fahrzeugs, nicht der persönliche Nutzvorteil aus Sicht des Arbeitnehmers.
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