FG Münster: Urteil zu Ansparabschreibungen bei Freiberuflern

In einem am 4.5.2009 veröffentlichten Beschluss vom 26.2.2009 hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die Neuregelung des § 7 g EStG über die Regelung von Ansparabschreibungen bereits für das Veranlagungsjahr 2007 gilt und nicht erst ab 2008. Nach der Neuregelung können Unternehmen, die ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschuß-Rechnung nach § 4 III EStG ermitteln, eine Ansparabschreibung nur dann bilden, wenn ihr Gewinn 100.000 € nicht überschreitet. Das FG Münster stützt seine Auffassung auf die Übergangsregelung des § 52 Abs. 23 EStG, wonach die bisherige Regelung des § 7 g EStG gelten soll, wenn der Gewinnermittlungszeitraum vor dem 18.8.2007 endet. Endet der Gewinnermittlungszeitraum dagegen - wie dies wohl überwiegend der Fall sein dürfte - mit dem Ablauf des Kalenderjahres, sei dies nach dem Stichtag, so dass die neue Regelung bereits anzuwenden sei. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde allerdings die Beschwerde zum BFH zugelassen.
 
FG Münster, Beschluss vom 26.2.2009 - 13 V 215/09 E
zurück zurück