Ausbildungsvertrag darf unter aufschiebender Bedingung geschlossen werden
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass ein Ausbildungsvertrag unter dem Vorbehalt der gesundheitlichen Eignung geschlossen werden darf (LAG Hamm Urteil v. 12.09.2006, Az.: 9 Sa 2313/05). Die Klägerin schloss mit einem Verein einen Ausbildungsvertrag für den Beruf der Gesundheits- u. Krankenpflegerin. Der Vertrag beinhaltete eine Vereinbarung, wonach der Vertrag nur unter dem Vorbehalt zustande kommt, dass die Einstellungsuntersuchung ergibt, dass die Krankenpflegeschülerin für die vorgesehene Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist, bzw., dass die Schülerin den Termin zur Einstellungsuntersuchung wahrnimmt.