1-%-Regelung kann bei Verbot zur privaten Nutzung des Dienstwagens entfallen

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellt, spricht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass es auch privat genutzt wird. Diese private Nutzungsmöglichkeit führt zu einem wirtschaftlichen Vorteil des Arbeitnehmers und wird damit als Lohnzufluss behandelt. Der Wert dieses Vorteils wird je Kalendermonat grundsätzlich mit 1 % des inländischen Listenpreises zuzüglich der Sonderausstattung bewertet, es sei denn durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch kann der konkrete geldwerte Vorteil der Privatnutzung nachgewiesen werden.

Verbietet der Arbeitgeber aber die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs, kann dadurch der Anscheinsbeweis erschüttert werden, aber nur wenn das Verbot ernsthaft gemeint ist. Der BFH lässt es offen, ob es außerdem erforderlich ist, dass das Nutzungsverbot überwacht wird. Er hält es aber für zutreffend, dass bei einer herausgehobenen Position des Arbeitnehmers (wenn er "freie Hand" hat)  in besonderer Weise Anlass zur Überwachung des Nutzungsverbots besteht (BFH Urteil vom 07.11.2006 - VI R 19/05).

zurück zurück