Keine Strafbarkeit bei Vorlage einer E 101- Bescheinigung

Verfügt ein Arbeitgeber über die sozialversicherungsrechtliche Bescheinigung eines anderen EU - Mitgliedsstaates (sog. E 101-Bescheinigung), scheidet in Deutschland eine Strafbarkeit wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen aus. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 24.10.2006 (Az.: 1 StR 44/06) bestätigt.Liegt eine ausländische Bescheinigung vor, darf der Sachverhalt nicht am deutschen Sozialversicherungsrecht gemessen werden. Damit wird die Rechtsprechnung des Europäischen Gerichtshofes übernommen, wonach die im Entsendestaat ausgestellte Bescheinigung für die Sozialversicherungsbehörden im Gastland Bindungswirkung entfaltet.   

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