Pächter ist nicht verplichtet, Zahlungsansprüche nach Pachtende herauszugeben

Die Zahlungsansprüche nach Art. 33 der VO (EG) 1782/2003 stehen dem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber (Pächter) zu. Er ist von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, die Zahlungsansprüche bei Pachtende an den Verpächter herauszugeben oder in eine entsprechende Änderung des Pachtvertrages einzuwilligen. § 596 Abs. 1 BGB ist auf die nach VO (EG) Nr. 1782/2003 den Pächtern zugewiesenen Zahlungsansprüche, welche Ansprüche auf Beihilfen zur Stärkung der Einkommenssituation des Betriebsinhabers regeln, nicht anzuwenden. Dies entschied der Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofs in einem Urteil vom 24.11.2006 (Az. LwZR 3/06). 

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