Stehen dem Arbeitnehmer bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers Urlaubsansprüche zu, handelt es sich dabei um Masseverbindlichkeiten. Dem Arbeitnehmer ist vom Insolvenzverwalter auf Antrag hin Urlaub zu gewähren. Urlaubsentgelt ist als Masseverbindlichkeit aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 21.11.2006 (Az. 9 AZR 97/06) darüber hinaus entschieden, dass offener Resturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in diesem Fall ebenfalls aus der Masse abzugelten ist.
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