Eine in den neuen Ländern weit verbreitete Förderpraxis sah die Zuwendung von Geldmitteln für Fördermaßnahmen über vorläufige Bewilligungsbescheide vor Die Landeshauptstadt Potsdam hatte in einem konkreten Fall Geldmittel zurück verlangt. Das Verwaltungsgericht Potsdam stellte klar, dass eine Rückforderung immer einen endgültigen Bewilligungsbescheid voraussetze (Az.: 3 K 1315/03 u. 3 K 2462/01). Da dieser fehle, sei eine Rückforderung nicht möglich.
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